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Neues Produkthaftungsgesetz ab Dezember 2026: Was ändert sich?

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie bringt Änderungen bei Haftung, Digitalisierung und Risikobewertung für Unternehmen.

Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 reformiert das europäische Produkthaftungsrecht grundlegend und passt es insbesondere an Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten an. Die neue Richtlinie löst die bisher geltenden Regelungen ab.

Mit dem am 17.12.2025 beschlossenen Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ist der Anstoß für eine umfassende Modernisierung des verschuldensunabhängigen Produkthaftungsrechts in Deutschland erfolgt. Der Gesetzentwurf befindet sich jetzt im parlamentarischen Verfahren und die europäischen Vorgaben werden damit in nationales Recht umgesetzt.

Gemäß Regierungsentwurf soll das neue Produkthaftungsgesetz am 09.12.2026 in Kraft treten. Für Produkte, die bereits vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleibt weiterhin das bisherige Recht maßgeblich. Inhaltlich orientiert sich der deutsche Gesetzentwurf weitestgehend an den Vorgaben der EU-Richtlinie.

Für Unternehmen führt diese Reform zu einer Ausweitung der produkthaftungsrechtlichen Risiken.  Die wesentlichen Erweiterungen des Regierungsentwurfs nachstehend im Überblick:

Produktbegriff

Die wohl bedeutendste Neuerung betrifft den Produktbegriff. Künftig gilt auch Software – unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung – ausdrücklich als Produkt. Erfasst werden insbesondere Firmware und KI-Systeme. Freie und Open-Source-Software bleibt ausgenommen, sofern sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Auch digitale Konstruktionsunterlagen, beispielsweise Vorlagen für 3D-Drucker, werden einbezogen.

Verbundene digitale Dienste können als Komponenten eines Produkts haftungsrechtlich relevant werden. Zudem können fehlerhafte oder unterlassene sicherheitsrelevante Software-Updates bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden.

Die EU-Produkthaftungsrichtlinie und der deutsche Gesetzentwurf verzichten bewusst auf eine abschließende Definition des Softwarebegriffs, um „offen für zukünftige technische Entwicklungen“ zu sein.

Kreis der Haftenden

Der Kreis potenziell Haftender wird deutlich erweitert. Neben den Herstellern bzw. Quasi-Herstellern, Importeuren und Lieferanten sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Wirtschaftsakteure wie z. B. 

  • Fulfillment‑Dienstleister
  • vom Drittstaaten-Hersteller benannte EU-Beauftragte  
  • bestimmte Anbieter von Online-Plattformen  

für die Fehlerhaftigkeit eines Produktes haften. Ferner gelten Unternehmen, die ein Produkt ohne Einverständnis des ursprünglichen Herstellers nachträglich „wesentlich verändern“, etwa durch Upcycling oder Modifikationen, zukünftig als Hersteller.   

Damit soll Geschädigten auch bei globalen Lieferketten ein durchsetzbarer Anspruch gegen einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur ermöglicht werden.

Schadenbegriff

Neben Personen- und Sachschäden werden künftig auch die Beschädigung oder Vernichtung nicht beruflich genutzter Daten sowie medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit erfasst.

Unbegrenzte Haftung

Der bisherige Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden von 85 Millionen Euro sowie die Selbstbeteiligung bei Sachschäden von 500 Euro entfallen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist damit zukünftig der Höhe nach nicht mehr gesetzlich begrenzt. Aus versicherungsrechtlicher Sicht könnte dies zukünftig für einzelne Unternehmen einen erheblichen Risikofaktor darstellen, insbesondere bei möglichen Sammelklagen, Serienfehlern oder Personenschäden.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt wie bisher drei Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die geschädigte Person von dem Fehler des Produkts, dem Schaden und der Identität des haftenden Unternehmens Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Unabhängig davon erlöschen Ansprüche grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts. Bei Körper- oder Gesundheitsschäden, die wegen ihrer Latenzzeit nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden konnten, verlängert sich die Frist für das Erlöschen auf 25 Jahre.

Offenlegungspflichten & Vermutungen

Der Regierungsentwurf sieht neue prozessuale Instrumente zur Offenlegung von Beweismitteln sowie gesetzliche Vermutungen zugunsten eines Klägers vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Beklagten verpflichten, relevante Beweismittel offenzulegen. Die Offenlegung muss erforderlich und verhältnismäßig sein; vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen.

Unternehmen sollten daher in Zukunft insbesondere Produktentwicklung, Risikobewertungen, Produkttests, Qualitätskontrollen, Updates und sicherheitsrelevante Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. Kommt ein Unternehmen einer gerichtlichen Offenlegungsanordnung nicht nach, kann die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet werden mit entsprechenden Haftungsfolgen.

Auswirkungen auf die Produkthaftpflichtversicherung

Die Reform verändert nicht die versicherungsrechtliche Grundsystematik: Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts und es besteht somit grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Bedingungen zur Produkthaftpflichtversicherung. 

Unabhängig davon sollte der bestehende Versicherungsschutz individuell auf möglichen Anpassungsbedarf überprüft werden. Wesentliche Punkte sind dabei u.a. die Überprüfung, ob

  • das Unternehmen zukünftig unter den erweiterten Kreis der Haftungsadressaten fällt.
  • alle Produkte und Tätigkeiten (gerade in Bezug auf Software, digitale Komponenten und mögliche KI-Anwendungen und Cloud-Dienste) von der versicherten Betriebsbeschreibung erfasst sind. 
  • u. a. Datenverlustschäden oder Schäden durch Erzeugnisse mit digitalen Elementen (einschließlich der Verletzung einer Aktualisierungspflicht/Software-Updates) als ersatzfähig definiert sind.
  • die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits noch ausreichend bemessen sind.
*Disclaimer
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Andrea Beecken

Leiterin Fachlichkeit

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